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Fachkraft für Arbeitssicherheit


LEXIKON ABSTURZSICHERUNG UND ARBEITSSICHERHEIT

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Fachkraft für Arbeitssicherheit 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach ASiG ein betrieblicher Berater, der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Das Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist mit entscheidend für das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Unternehmen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat im Betrieb eine Schlüsselstellung bezüglich des Arbeitsschutzes, ohne jedoch über eine entsprechende Weisungsbefugnis zu verfügen. Aufgrund dieser besonderen Voraussetzungen kommt dem Handeln der Fachkraft für Arbeitssicherheit, d. h. den Vorgehensweisen, wie qualifiziert Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb initiiert und umgesetzt werden, eine hohe Bedeutung zu.

Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragender Ergonomie,

e. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mit zu teilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken