Neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Das Bundeskabinett hat am 02.11.2016 die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen.
Ziel der Arbeitsstättenverordnung:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. So ist von den angezeigten Unfällen ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Aber auch schwere Unfälle durch das Zersplittern von Glaswänden oder Glaseinsätzen in Türen oder Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm sollen vermieden werden.
Des Weiteren dient die ArbStättV der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies sind vor allem die Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.
Inhalt der Arbeitsstättenverordnung:
Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (BGBl. I Nr. 44 vom 24.8.2004, S. 2179) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt.
Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Wichtige Teile zum Thema Absturzsicherung:
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
5.2 Baustellen
Weitere Informationen zum Nachlesen:
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