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Erste-Hilfe


LEXIKON ABSTURZSICHERUNG UND ARBEITSSICHERHEIT

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Erste Hilfe

Die Erste Hilfe sind medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln unter Einbeziehung des Notrufs. Erste Hilfe ist im Betrieb eine Verpflichtung, die der Arbeitgeber sicherstellen muss. Dabei hat er sich um die Organisation, Rettungsmittel, Rettungswege und um die Ausbildung von Mitarbeiten in der Ersten Hilfe zu kümmern.

Vorgaben zu Anzahl der Ersthelfer im Betrieb sind in § 26 DGUV V1 geregelt. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung mindestens Ersthelfer in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

 a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

 b) in sonstigen Betrieben 10 %,

 c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

 d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.