Befähigte Person
Befähigte Person
Eine befähigte Person in eine Person mit erweiterten Kenntnissen zu einem bestimmten Sachgebiet. Diese Kenntnisse werden entweder durch die Berufsausbildung, Berufserfahrung oder durch Schulungen aufgebaut.
Oft wird die befähigte Person auch als Sachkundiger bezeichnet. Das ist aber im Themenbereich der PSA gegen Absturz nicht richtig. Hier bezeichnet der Begriff zur Prüfung befähigte Person nicht dasselbe wie der Sachkundige nach DGUV Grundsatz 312-906.
Die Anforderungen an eine befähigte Person werden in der TRBS 1203 erläutert.
Die Anforderungen an den Sachkundigen für PSA gegen Absturz sind im DGUV Grundsatz 312-906 niedergeschrieben. Deswegen muss auch ein Sachkundiger nicht der TRBS 1203 entsprechen.