Fragen? Antworten! +49 261 95 34 34 0
E-Mail: info@hoehenpass.de

Absturzkante


LEXIKON ABSTURZSICHERUNG UND ARBEITSSICHERHEIT

a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z

Absturzkante

Bei einer Absturzkante handelt es ich um die direkte Stelle, über die Personen bei der Arbeit abstürzen können. Abhängig vom Arbeitsumfeld gibt es unterschiedliche Mindest-Absturzhöhen, ab wann es sich um eine Absturzkante handelt.

Grundsätzlich ist eine Absturzkante laut DGUV Vorschrift 38 bei allen Arbeitsplätzen, die mehr als zwei Meter über den Boden liegen, vorliegend.

Doch es gibt auch Ausnahmeregelungen für spezielle Arbeitsbereiche

  • Ein Arbeitsplatz am und über dem Wasser oder in der Nähe zu anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, sind immer zu sichern.
  • Wenn der Arbeitsplatz sich an freiliegenden Treppenläufen oder Treppenabsätzen, Wandöffnungen sowie Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen befindet. So ist dieser ab einem Meter Höhe zu sichern. 
  • Bei Arbeiten auf dem Dach ist Absturzsicherung vorgeschrieben, wenn die Traufenhöhe mindestens zwei Meter beträgt und das Dach zwischen 20 und 60 Grad geneigt ist 

In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Absturzkanten weiter definiert als:

  • Eine Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z. B. einer Dachfläche).
  • Ein Übergang von einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche. 
  • Ein Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln. Genauer gesagt von einer bis zu 22,5° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche. 
  • Wenn die gedachte Linie an gewölbten Flächen, einen Neigungswinkel einer Tangente von mindestens 60° hat.